§ 591 Ladung von Zeugen und Sachverständigen
§ 591 Ladung von Zeugen und Sachverständigen — Geo.
§ 591 Ladung von Zeugen und Sachverständigen — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40160003
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist stets schon vor ihrer Ladung strenge zu prüfen. Namentlich dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht ohne zwingenden Grund ihrem Dienste durch Ladungen vor Gericht entzogen werden; der Umstand allein, daß eine Strafanzeige von einem solchen Organ verfaßt worden ist, darf daher in der Regel nicht zum Anlaß genommen werden, dieses Organ als Zeugen vorzuladen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
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