§ 584 Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen
§ 584 Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen — Geo.
§ 584 Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159999
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jedermann ist berechtigt, vom Fachdienst im Grundbuch die Erteilung von Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen, dem Tagebuch und der Urkundensammlung nach Maßgabe des § 5 GUG zu begehren. Aus den übrigen Grundbuchsakten sind Abschriften und Amtsbestätigungen nur den Personen zu erteilen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).
(2) Abschriften und Amtsbestätigungen können schriftlich oder mündlich bestellt werden. Auf Verlangen ist der Partei über die Bestellung und die Entrichtung der Gerichtsgebühr eine Bestätigung zu erteilen.
(3) Wird die Gerichtsgebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so ist die Partei vom Fachdienst im Grundbuch zu verständigen, dass die Ausfertigung erst nach (vollständiger) Entrichtung der Gerichtsgebühr stattfinden werde.
(4) Die Bestellungen sind nach der Reihenfolge, in der sie gemacht wurden, zu vollziehen. Eine Ausnahme kann nur aus Gründen des öffentlichen Interesses oder bei besonderer Dringlichkeit stattfinden.
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