BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 582

§ 582Zusammenziehung der Anteile

Ist der Eigentumsstand unübersichtlich, so kann der Rechtspfleger (Richter) bei Erledigung eines Grundbuchsstückes oder auf Grund eines Amtsberichts von Amts wegen die Zusammenziehung der Anteile auf den kleinsten gemeinsamen Nenner anordnen. Hievon sind die Beteiligten zu verständigen.

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