§ 582 Zusammenziehung der Anteile
§ 582 Zusammenziehung der Anteile — Geo.
§ 582 Zusammenziehung der Anteile — Geo.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991
Inkrafttretungsdatum
01. September 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12004427
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist der Eigentumsstand unübersichtlich, so kann der Rechtspfleger (Richter) bei Erledigung eines Grundbuchsstückes oder auf Grund eines Amtsberichts von Amts wegen die Zusammenziehung der Anteile auf den kleinsten gemeinsamen Nenner anordnen. Hievon sind die Beteiligten zu verständigen.
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