§ 574 Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
§ 574 Verzeichnis der gelöschten Eintragungen — Geo.
§ 574 Verzeichnis der gelöschten Eintragungen — Geo.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991
Inkrafttretungsdatum
01. September 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12004419
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird ein Miteigentumsanteil wegen Teilung in zwei oder mehrere neue Anteile oder wegen Zusammenziehung mit anderen Anteilen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen, so ist in der Übertragungseintragung durch den Vermerk „siehe LNR ...“ auf die neuen Anteile hinzuweisen; ebenso ist im Hinweis auf die Eintragung der neuen Anteile (§ 3 Abs. 5 GUG) durch den Vermerk „aus LNR ...“ auf die Anteile hinzuweisen, aus denen sie hervorgegangen sind.
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