§ 573 Form und Inhalt der Eintragungen
§ 573 Form und Inhalt der Eintragungen — Geo.
§ 573 Form und Inhalt der Eintragungen — Geo.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991
Inkrafttretungsdatum
01. September 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12004418
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Eintragungen im Hauptbuch sind in klarer, aber möglichst kurzer, schlagwortartiger Fassung vorzunehmen.
(2) Zahlen sind nur in Ziffern zu schreiben; bei Geldbeträgen in Schilling hat die Angabe der Währung zu entfallen.
(3) Bezieht sich eine Eintragung nur auf einen Miteigentumsanteil, so ist dieser in der Aufschrift der Eintragung durch die LNR anzugeben.
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