BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 572

§ 572Ordnung der Eintragungen

(1) Eintragungen im A2-, B- und C-Blatt des Hauptbuchs sind nach Laufenden Nummern (LNR) und innerhalb der LNR nach Kleinbuchstaben zu ordnen. Eintragungen, die sich nicht unmittelbar auf eine andere Eintragung beziehen, sind grundsätzlich in der Reihenfolge der Tagebuchzahlen unter einer neuen LNR und dem Buchstaben a einzutragen. Eintragungen, die sich unmittelbar auf eine andere Eintragung beziehen, sind unter deren LNR unter einem neuen Buchstaben vorzunehmen.

(2) Im B-Blatt ist jeder Eigentums- bzw. Baurechtsanteil sowie der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift des Eigentümers bzw. Bauberechtigten unmittelbar unter einer LNR einzutragen, verbundene Anteile (Ehegattenwohnungseigentum) unter aufeinanderfolgenden LNR. Wird ein Anteil geteilt oder werden mehrere Anteile zusammengezogen, so sind die neuen Anteile jeweils unter neuen LNR einzutragen.

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