BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 570

§ 570Haftvollzug

(1) Bei Verhängung der Haft (§ 360 EO., § 101 IO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl bei Vornahme der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

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