BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 542

§ 542Urschrift und Ausfertigungen des Versäumungsurteiles

(1) Bei Säumnis des Klägers sowie bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil sind Urschrift und Ausfertigungen des Urteils nach allgemeinen Vorschriften herzustellen; das Gleiche gilt, wenn das Urteil ausnahmsweise einer besonderen Begründung bedarf.

(2) Der Urteilsvermerk (§ 541) ersetzt auch die Urschrift des Urteils. Bei Bekanntgabe des Urteils in der Verhandlung (§ 414 Abs. 1 ZPO.) ist der Kostenbetrag nach dem Worte „bestimmt“ einzusetzen. Sollte die sofortige Bestimmung des Kostenbetrages ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß das Urteil vorbehalten werden (§ 541 Abs. 7).

(3) Hat das Gericht über eine Klage, die nur Leistungen begehrt, durch Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt und hat dieser die erforderlichen Halbschriften, die das bei der Tagsatzung gestellte Begehren enthalten, beigebracht, so hat das Gericht die Urteilsausfertigungen in gekürzter Form mit einer Stampiglie nach dem folgenden Muster herzustellen, sofern nicht der Kläger nach Abs. 7 eine mit Gründen versehene Ausfertigung begehrt.

Versäumungsurteil.
Im Namen der Republik!
Die beklagte Partei wird zu den von der klagenden Partei begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozeßkosten von ..., .... Euro an die klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt.
Bezirksgericht Innere Stadt Wien,
Wien, I., Riemergasse 7,
Abt. 10, am...............20....

(4) Sind zur gekürzten Ausfertigung des Versäumungsurteils verwendbare Halbschriften nicht beigebracht worden so ist die Ausfertigung mit Verwendung oder nach Muster des ZPForm Nr. 88 herzustellen.

(5) Dem Kläger ist, wenn das Urteil in der Verhandlung bekanntgegeben wurde, eine Ausfertigung nur auf sein Verlangen, und zwar ohne Zustellausweis zuzustellen; hat er eine vollstreckbare Ausfertigung verlangt, so ist nach §§ 143 und 150 vorzugehen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(7) Will der Kläger das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt, so kann er eine Ausfertigung des Versäumungsurteiles mit Gründen begehren. Das Gericht hat in diesem Falle die für den Kläger bestimmte Ausfertigung unter verwendung oder nach dem Muster des ZPForm Nr. 88 herzustellen.

image001.png
Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen