BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 530

§ 530Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers(Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch)

Wenn nach Ablauf einer Frist vom Grundbuchsgerichte von Amts wegen eine Verfügung zu treffen ist, hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) dem Richter darüber Bericht zu erstatten. Zu diesem Zwecke hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) , ohne daß es hiezu einer richterlichen Weisung bedarf, die bezüglichen Fristen im Geschäftskalender, allenfalls im Fristenvormerk vorzumerken.

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