§ 522 Personalaktenregister
§ 522 Personalaktenregister — Geo.
§ 522 Personalaktenregister — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159967
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Alle Personalakten sind, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, in das Register „Pers“ (§ 366 Abs. 1 Z 2) einzutragen.
(2) Ein Bewerbungsgesuch enthält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).
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