§ 520 Bildung und Behandlung der Akten
§ 520 Bildung und Behandlung der Akten — Geo.
§ 520 Bildung und Behandlung der Akten — Geo.
Anmerkung
1. § 520 ist sinngemäß auch auf Eignungsausbildungsteilnehmer nach §§ 2b ff des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, anzuwenden.
2. Anstelle der im Abs. 1 Z 8 genannten Beisitzer nach dem durch § 99 Z 1 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, aufgehobenen Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946, sind, die fachkundigen Laienrichter nach § 15 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, getreten.
3. Die Anführung der Ausgleichsverwalter in Abs. 1 Z 10 ist durch Art. XI § 4 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 370/1982, gegenstandslos geworden.
4. Abs. 5 ist auch auf die Dienstgerichtssachen anzuwenden.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159965
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Alle Geschäftsstücke, die einen
1. Richter,
2. Rechtspraktikanten,
3. Beamten,
4. Notar,
5. Verteidiger in Strafsachen,
6. Vertragsbediensteten,
7. Pensionisten,
8. fachmännischen Laienrichter oder Beisitzer,
9. Sachverständigen oder Dolmetsch,
10. Zwangsverwalter oder Ausgleichsverwalter
betreffen, sind zu einem Akt zu vereinigen (Personalakt bzw. elektronischer Personalakt) .
(2) Für die Aktenbildung finden die Vorschriften der §§ 371 bis 384 Anwendung, soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen werden.
(3) Die Personalakten haben alles auf eine Person bezügliche zu enthalten; sie sind daher durch Abschriften, Verweisungsblätter oder Amtsvermerke zu ergänzen.
(4) Standesausweise und Dienstbeschreibungen sind weder mit Ordnungsnummern noch mit Seitenzahlen zu versehen; sie sind in einen eigenen Aktendeckel zu legen und den Akten anzuschließen bzw. als eigener Dokumententyp den elektronischen Personalakten anzuschließen.
(5) Ablehnungsanträge, Aufsichtsbeschwerden und die Entscheidungen hierüber sowie Dienststrafsachen gehören nicht in den Personalakt.
(6) Im Falle der Versetzung ist der Personalakt der neuen Dienstbehörde abzutreten.
(7) Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln (§ 167 Abs. 4).
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