BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 515

§ 515Anlegung von abgesonderten Jv-Akten

Wenn nach Eintragung in das Jv-Register das Geschäftsstück wegen seines übrigen Inhaltes an eine Gerichtsabteilung abgegeben oder zurückgegeben werden muß (§ 509 Abs. 1 Z 3), ist für das Verwaltungsverfahren nötigenfalls ein Amtsvermerk (Auszug) anzulegen.

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