§ 514 Aktenübersicht, Seitenzahlen
§ 514 Aktenübersicht, Seitenzahlen — Geo.
§ 514 Aktenübersicht, Seitenzahlen — Geo.
Anmerkung
1. Der im Klammerausdruck zitierte § 512 Abs. 2 Geo besteht nur aus einem Satz, sodaß die Verweisung auf den letzten Satz ein offenkundiges Redaktionsversehen ist.
2. Zu den Aktenübersichten siehe § 380 Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159959
Zuletzt nach Updates gesucht am
Umfangreiche Sammelakten und Akten, die mit Ordnungsnummern angelegt werden (§ 512 Abs. 2 letzter Satz), sind mit Seitenzahlen zu versehen (§ 378 Abs. 1) und mit Aktenübersichten auszustatten.
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