§ 500 Selbständiges Verfahren betreffend Beschlagnahme oder Verfall
§ 500 Selbständiges Verfahren betreffend Beschlagnahme oder Verfall — Geo.
§ 500 Selbständiges Verfahren betreffend Beschlagnahme oder Verfall — Geo.
Anmerkung
In der Überschrift statt ,,Verfall'' richtig: ,,Einziehung''; siehe E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Z 2 lit. b.
Zu Abs. 1: Wortfolge ,,auf Bestätitung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes'' gegenstandslos, weil im Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, nicht mehr vorgesehen; statt ,,des Verfalls'' richtig: ,,der Einziehung'', siehe Anmerkung zur Überschrift; im letzten Satz ist nach ,,Verfallsbeteiligte'' zu ergänzen: ,,oder von der
Einziehung Betroffene''; siehe Anmerkung zur Überschrift.
Zu Abs. 2: Wortfolge ,,Die Bestätigung oder Nichtbestätigung der vorläufigen Beschlagnahme nach § 37 Abs. 2 PreßG'' gegenstandslos, siehe Anmerkung zu Abs. 1; statt ,,Verfall'' richtig: Einziehung'', siehe Anmerkung zur Überschrift
Zu Abs. 3: Statt ,,Verfall'' richtig: ,,Einziehung''; siehe Anmerkung zur Überschrift.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159951
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei den außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträgen auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes, auf Anordnung der Beschlagnahme oder auf Anordnung des Verfalles ist in der für den Namen des Beschuldigten bestimmten Spalte der wesentliche Inhalt des Antrages einzutragen. Nehmen Verfallsbeteiligte an dem Verfahren teil, so sind sie als solche in dieser Spalte anzuführen.
(2) Die Bestätigung oder Nichtbestätigung der vorläufigen Beschlagnahme nach § 37 Abs. 2 PreßG., die Bewilligung oder Verweigerung der Beschlagnahme sind in die für die Erledigungen anderer Art bestimmte Spalte des U- oder Ur-Registers einzutragen. Findet das Verfahren über solche Anträge noch im Anfallsjahr in einem Strafverfahren oder in einem selbständigen Verfahren über einen Antrag auf Verfall seine Fortsetzung, so ist die Eintragung in der für Erledigungen anderer Art bestimmten Spalte mit Farbstift durchzustreichen und der Abstrich zu tilgen.
(3) Die Entscheidung über einen Antrag, den Verfall in einem selbständigen Verfahren auszusprechen, ist, wenn sie in Urteilsform ergeht, in die für das Erkenntnis bestimmte Spalte des U- oder Hv-Registers, andernfalls in die für Erledigungen anderer Art bestimmte Spalte des U- oder Ur-Registers einzutragen ( „selbständiger Verfall ausgesprochen abgelehnt“).
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