BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 499

§ 499Wiederaufnahme

(1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

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