§ 495 a) Aktenmäßige Überwachung
§ 495 a) Aktenmäßige Überwachung — Geo.
§ 495 a) Aktenmäßige Überwachung — Geo.
Anmerkung
Die Überschrift vor § 495 gegenstandslos gemäß E v. 9. 12. 1974, JABL. Nr. 29, Z 3 lit. b; statt dessen richtig: ,,Überwachung der Vollziehung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter''. Statt der Wortfolge ,,einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes'' richtig: ,,einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung'' zufolge sinngemäßer Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Anstalten nach dem §§ 21, 22 und 23 StGB; siehe E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29 Z 3 lit. b, sowie Aufhebung des ArbeitshausG 1951, BGBl. Nr. 211/1951 durch Art. XI Abs. 2 Z 30 StrafrechtsanpassungsG 1974, BGBl. Nr. 422/1974.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159947
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes die weitere Vollziehung sind durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im § 528 Abs. 3 angegebene Art.
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