BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 491

§ 491Überweisung an die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Ermahnung

Hat das Gericht nach § 12 Abs. 2 oder 3 JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird, so ist dieser Ausspruch in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv einzutragen.

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