BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 481

§ 481Register der Bezirksgerichte

(1) Bei den Bezirksgerichten eingebrachte Strafanträge sind in das U-Register einzutragen.

(2) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.

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