BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 480

§ 480Register der Pachtämter

(1) Für die beim Pachtamt anhängig werdenden Pachtschutzsachen ist das Register Psch nach GeoForm. Nr. 113 zu führen. Die Art des Antrages (§§ 3 bis 6 PSchO.) ist in Spalte 5 einzutragen (zum Beispiel „Unwirksamerklärung der Kündigung“, „Änderung des Pachtvertrages“). Ordnet der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung an (§ 24 PSchO.), so ist der Tag der Verhandlung in Spalte 6 zu vermerken. In Spalte 7 sind Tag und Art der Erledigung anzuführen. In der Bemerkungsspalte sind einzutragen: das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz (mit Tagesangabe), weiters eine einstweilige Anordnung nach § 27 PSchO. und eine Vorentscheidung nach § 28 PSchO.

(2) Beschwerden in Pachtschutzsachen sind beim Oberlandesgericht in das R-Register einzutragen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen