§ 478 Register der Grundverkehrskommissionen
§ 478 Register der Grundverkehrskommissionen — Geo.
§ 478 Register der Grundverkehrskommissionen — Geo.
Anmerkung
Gegenstandslos seit Aufhebung der den Gerichten übertragenen Grundverkehrskommissionen wegen Verfassungswidrigkeit und damit verbundener Gegenstandslosigkeit auch der hiefür vorgesehen gewesenen Register Gv (GeoForm Nr. 110) und Gvb (GeoForm Nr. 111).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159934
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In ein nach GeoForm. Nr. 110 zu führendes Register Gv sind einzutragen:
1. Anträge, womit um die Zustimmung der Grundverkehrskommission zur Übertragung des Eigentums, zur Einräumung des Fruchtnießungsrechtes oder zur Verpachtung angesucht wird;
2. Grundbuchseingaben, die vom Grundbuchsgerichte nach § 15 GrundVG. der Grundverkehrskommission übermittelt werden;
3. Zuschriften des Exekutionsgerichtes wegen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 GrundVG.;
4. Anträge von Parteien, die zur Abgabe eines Gutachtens nach § 12 Abs. 4 GrundVG. führen, sowie Aufträge zur Abgabe eines solchen Gutachtens (§ 14 Abs. 4 GrundVG.).
(2) Die Eintragungen in das Register ergeben sich aus den Überschriften der einzelnen Spalten. In der Bemerkungsspalte ist ersichtlich zu machen:
1. wenn die Grundverkehrs-Bezirkskommission nur ein Gutachten erstattet,
2. wenn eine Sache auf andere Art als im Sinne der Spalten 8 bis 10, zum Beispiel durch Zurückziehung des Antrages usw., erledigt wird.
(3) Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrs Bezirkskommissionen sind bei den Grundverkehrs-Landeskommissionen in ein nach GeoForm. Nr. 111 zu führendes Gvb-Register einzutragen.
(4) Sonstige Angelegenheiten der Grundverkehrskommissionen einschließlich der Strafsachen nach § 23 GrundVG. sind in das Jv Register einzutragen.
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