BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 475

§ 475Nicht ins Nc-Register(Anm.: jetzt: ADV-N)gehörige Sachen

Anfragen von Behörden oder Parteien über das Ergebnis eines Verfahrens, über den Stand einer Rechtsache usw. sind, soweit sie nicht ins Jv-Register einzutragen sind, in der Regel zu den Akten dieser Sache zu nehmen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen