BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 460

§ 460Grundbuchsmappe

(1) Die Grundbuchsmappe ist ein Abdruck der Katastralmappe.

(2) Die Grundbuchsmappe ist öffentlich. Die Abnahme von Bleistiftskizzen aus freier Hand ist zulässig. Dagegen ist ein Abzeichnen unter Verwendung besonderer Behelfe (Zirkel, Pauspapier usw.) unzulässig. Die gerichtliche Beglaubigung zeichnerischer Darstellungen, die sich auf die Grundbuchsmappe oder die Katastralmappe stützen, ist nicht zulässig.

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