§ 460 Grundbuchsmappe
§ 460 Grundbuchsmappe — Geo.
§ 460 Grundbuchsmappe — Geo.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991
Inkrafttretungsdatum
01. September 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12004305
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Grundbuchsmappe ist ein Abdruck der Katastralmappe.
(2) Die Grundbuchsmappe ist öffentlich. Die Abnahme von Bleistiftskizzen aus freier Hand ist zulässig. Dagegen ist ein Abzeichnen unter Verwendung besonderer Behelfe (Zirkel, Pauspapier usw.) unzulässig. Die gerichtliche Beglaubigung zeichnerischer Darstellungen, die sich auf die Grundbuchsmappe oder die Katastralmappe stützen, ist nicht zulässig.
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