BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 457

§ 457Ausdruck des Tagebuchs

Die Eintragungen zu den Tagebuchzahlen jeweils eines Kalenderjahres können im darauffolgenden Jahr in der Grundstücksdatenbank gelöscht werden. Dem Grundbuchsgericht ist in diesem Umfang ein Ausdruck des Tagebuchs zur Verfügung zu stellen. Eintragungen, die nach diesem Zeitpunkt erforderlich werden, sind im Ausdruck vorzunehmen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen