BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 455

§ 455Vollzug und Abstreichen

Sind auf Grund der Erledigung im Grundbuch Eintragungen vorzunehmen, so hat sie der Rechtspfleger vor der Ausfertigung des Beschlusses zu vollziehen. Danach ist das Grundbuchsstück im Tagebuch automationsunterstützt abzustreichen.

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