BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 447

§ 447Akten des Schiffsregisters

(1) Nach der Eintragung in das Schiffsregister wird der Nc-Akt (Anm.: jetzt: ADV-N) (§ 446) unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (§ 384).

(2) Das Gattungszeichen besteht aus den Buchstaben BSR.

(3) Das Aktenzeichen wird durch Beifügen der Nummer des Registerblattes, in dem das Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, gebildet (zum Beispiel BSR. 10).

(4) Sämtliche Eingaben, Mitteilungen, Protokolle usw., die sich auf ein Schiff beziehen, sind zum Akt dieses Schiffes zu nehmen.

(5) Zu den Registerakten ist ein Verzeichnis der Namen der Eigentümer und Miteigentümer zu führen. Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis und, wenn die Löschung sich nur auf einzelne von mehreren Registernummern bezieht, der Hinweis auf die einzelnen Registernummern, rot zu unterstreichen. Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.

(6) Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen und Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu dem das Schiff betreffenden Akt zu nehmen. Sie sind bis zu ihrer Erledigung in einem Umschlag als „Zu erledigende Zuschriften“, nach der Erledigung als „Erledigte Zuschriften“ aufzubewahren und nach angemessener Zeit zu vernichten. Derlei Geschäftsstücke werden nur mit dem auf die Registereintragung hinweisenden Aktenzeichen (ohne Ordnungsnummer) versehen.

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