§ 446 Anmeldungen zum Schiffsregister
§ 446 Anmeldungen zum Schiffsregister — Geo.
§ 446 Anmeldungen zum Schiffsregister — Geo.
Anmerkung
Anmeldungen zur Neueintragung sind nur mehr im ADV-N-Register unter Fallcode 99 einzutragen. Das Gattungszeichen Nc bleibt erhalten.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159915
Zuletzt nach Updates gesucht am
Anmeldungen zur Neueintragung eines Schiffes sind zunächst in einem besonderen Abschnitt des allgemeinen Registers Nc (§ 474) einzutragen. Dasselbe gilt für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereinigt.
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