BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 446

§ 446Anmeldungen zum Schiffsregister

Anmeldungen zur Neueintragung eines Schiffes sind zunächst in einem besonderen Abschnitt des allgemeinen Registers Nc (§ 474) einzutragen. Dasselbe gilt für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereinigt.

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