§ 444 Namenverzeichnis
§ 444 Namenverzeichnis — Geo.
§ 444 Namenverzeichnis — Geo.
Anmerkung
Gegenstandslos, im ADV-Firmenbuch wird kein Namensverzeichnis geführt. Es steht nunmehr eine Personenliste zur Verfügung.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159913
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.
(2) Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.
(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.
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