§ 440 Akten des Firmenanfallsregisters(Fa)
§ 440 Akten des Firmenanfallsregisters(Fa) — Geo.
§ 440 Akten des Firmenanfallsregisters(Fa) — Geo.
Anmerkung
Änderung der Bezeichnung (statt Handels- und Genossenschaftsregistersachen jetzt Firmenbuchsachen) gemäß Art. XXII Abs. 3, BGBl. Nr. 10/1991. Durch das am 1.1.1991 in Kraft getretene FBG wurde die gesetzliche Grundlage für die Umstellung des bisherigen Handels- und Genossenschaftsregisters auf das ADV-Firmenbuch geschaffen. Gegenstandslos seit Umstellung des Firmenbuchs auf ADV. Das bisherige Fa-Register GeoForm Nr. 102 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos! Eintragungen erfolgen ausschließlich im ADV-geführten Geschäftsregister Fr. Jeder in das Fr-Register eingetragene Rechtsträger erhält eine vom System automatisch und für das ganze Bundesgebiet einheitlich vergebene Firmenbuchnummer. Im übrigen gelten die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, Firmenbuch.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159909
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ansuchen um Eintragung einer neuen Firma werden in das Firmenanfallsregister GeoForm. Nr. 102 eingetragen. Dazu wird nach Bedarf ein Namenverzeichnis geführt.
(2) Bei größeren Gerichten kann das Firmenanfallregister in nach Buchstaben gesonderten Heften geführt werden. Diese werden mit Jahresschluß vereinigt und gebunden. Die bereits verwendeten Zahlen sind in einem Übersichtsblatte vorzumerken.
(3) Alle die angesuchte Eintragung betreffenden Geschäftsstücke (Berichte, Aufträge, Nachtragseingaben usw.) werden mit dem ersten Ansuchen zu einem Akte vereinigt. Aktenzeichen und Geschäftszahl werden bis zur Eintragung der neuen Firma ins Handelsregister (Genossenschaftsregister) nach den Grundsätzen des § 372 gebildet, zum Beispiel Fa 34/50 ---- 3.
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