§ 431 Beglaubigung von Abschriften
§ 431 Beglaubigung von Abschriften — Geo.
§ 431 Beglaubigung von Abschriften — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Der zit § 90 GBG wurde durch § 137 Abs. 2 Z1, BGBl. Nr. 39/1955 aufgehoben und inhaltlich in § 91 GBG übernommen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159900
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Beglaubigung von Abschriften geschieht bei jedem Bezirksgerichte (§ 121 JN.) durch den vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8). Dieser bestätigt nach der vorgeschriebenen Vergleichung (§ 284 AusstreitG.) zutreffendenfalls die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Urstück unter Angabe der entrichteten Stempel(Rechts)gebühr. Dies kann durch einen Vermerk folgenden Wortlautes geschehen; „Das Gericht bestätigt, daß die von der Partei (vom Gerichte) angefertigte Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Urkunde aus.... Bogen bestehend, mit..... gestempelt, zur Zahl..... beim Finanzamt..... angezeigt, zur Zahl..... mit .... vergebührt, Befund aufgenommen.“ Der Vermerk trägt keine Geschäftszahl und ist, wenn möglich, mit Stampiglie herzustellen.
(2) Abschriften aus Gerichtsakten, die vom Gericht in was immer für einem Verfahren hergestellt werden, müssen, auch wenn eine förmliche Beglaubigung, wie sie § 90 GBG. fordert, nicht geschieht (wie zum Beispiel bei Wechselprotesten § 476 Abs. 3 oder bei den den Parteien zu erteilenden Abschriften der Übertragung kurzschriftlicher Verhandlungsprotokolle § 212 Abs. 5 ZPO.), vor ihrer Hinausgabe mit der Urschrift verglichen und mit der Unterschrift des Bediensteten versehen werden, der für die Richtigkeit verantwortlich ist ( „Für die Richtigkeit der Abschrift Unterschrift“).
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