§ 429 Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen
§ 429 Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen — Geo.
§ 429 Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159898
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)
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