§ 425 Aufgebotssachen
§ 425 Aufgebotssachen — Geo.
§ 425 Aufgebotssachen — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Nunmehr ADV-N-Register. Das bisherige T-Register GeoForm Nr. 97 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos. Aufgebotsachen sind im ADV-N-Register unter den Fallcodes 51 und 52 einzutragen. Das Gattungszeichen T bleibt erhalten.
Zu Abs. 2: Zufolge Umstellung auf ADV gegenstandslos. Es gelten statt dessen die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-N-Verfahren.
Zu Abs. 3: Zufolge Umstellung auf ADV gegenstandslos. Es gelten statt dessen die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-N-Verfahren.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159894
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das bei Gerichtshöfen I. Instanz nach GeoForm. Nr. 97 zu führende T-Register ist bestimmt für Anträge:
1. um Todeserklärung eines Abwesenden oder um Beweisführung des Todes,
2. um Kraftloserklärung einer Urkunde. Anträge, mehrere Urkunden für kraftlos zu erklären, sind unter einer Zahl einzutragen, wenn sie in einer Eingabe (einem Protokoll) gestellt werden.
(2) In Spalte 6 ist der Tag der richterlichen Beschlußfassung, darunter, sobald der Ausweis über die Kundmachung vorliegt, das Ende der Ediktalfrist einzutragen. Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgewiesen, allenfalls erst vom Rechtsmittelgericht bewilligt, so sind die Bestimmungen des § 386 Z 5 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Spalten 7 und 8 sind für die endgültige Erledigung bestimmt. In der Bemerkungsspalte ist anzumerken, wenn das Verfahren in anderer Weise als durch richterliche Entscheidung, zum Beispiel durch Abtretung, Zurückziehung des Antrages oder Einstellung erledigt wird, ferner, wenn Anmeldungen einlangen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen