BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 424

§ 424Vorlage von P-Akten nach § 109 JN

Wird ein Pflegschaftsakt gemäß § 109 Abs. 2 JN. dem Gerichtshof I. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (§ 471).

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