BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 422

§ 422Namenverzeichnis

(1) Zum P-Register sind alphabetische Namenverzeichnisse nach GeoForm. Nr. 94 in eine für mehrere Jahre berechneten Buche zu führen; bei oft vorkommenden Namen ist hier auch der Geburtstag anzumerken. Nach Annahme an Kindes Statt, Legitimation, Namensänderung oder Namensgebung nach § 165 ABGB. ist auch der geänderte Name zu verzeichnen.

(2) Bei den Gerichten, für die es vom Oberlandesgerichtspräsidenten angeordnet wurde oder angeordnet werden wird (§ 5 Abs. 4), ist das Namenverzeichnis als Kartei zu führen. Für diesen Zweck bestehen Karten nach GeoForm. Nr. 95. In jede Karte ist eine Pflegschaft einzutragen, auch wenn sie mehrere Pflegebefohlene betrifft. Kuratelen sind durch ein farbiges K zu kennzeichnen; bei Vormundschaften sind die Geburtstage anzugeben. Bei Namensänderungen usw. sind die Karten richtigzustellen und umzureihen.

(3) Wird ein Pflegschaftsfall durch Abtretung, Volljährigerklärung, Entfertigung, bei vermögenslosen Mündeln durch Vollendung des 21. Lebensjahres, ferner durch Aufhebung der Entmündigung usw. beendet, so ist der Name des Pflegebefohlenen abzustreichen. Sind alle Namen auf einer Karte abgestrichen, so ist die Karte auszuscheiden und in eine abgesonderte Kartei der erledigten Fälle einzureihen, die ebenfalls nach der Buchstabenfolge geordnet ist.

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