BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 421

§ 421Eintragungen ins P-Register

(1) Alle P-Sachen (Pflegschaftssachen), die nicht Vormundschaften betreffen, heißen im Sinne der Geo. Kuratelen ohne Rücksicht darauf, ob ein Kurator bestellt wird oder nicht. Die Kuratelen sind in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein K zu kennzeichnen.

(2) In der dritten Spalte des P-Register sind Zunamen, Vornamen und bei Vormundschaften Geburtstag des oder der Pflegebefohlenen einzutragen.

(3) Die P-Sache ist abzustreichen, wenn die pflegschaftsbehördliche Tätigkeit durch Entfertigung, Großjährigerklärung usw. beendet, die Entmündigung aufgehoben, die Pflegschaftssache ganz an ein anderes Gericht übertragen ist (§§ 31, 111 JN.) usw. Im Falle der Übertragung einer Pflegschaftssache an ein anderes Gericht und bei der Abtretung von Akten nach § 420 Abs. 6 ist das Gericht, bei dem sich die Akten nunmehr befinden, in der Bemerkungsspalte anzugeben.

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