§ 419 Nicht ins P-Register(Anm.: jetzt: ADV-P)gehörige Sachen
§ 419 Nicht ins P-Register(Anm.: jetzt: ADV-P)gehörige Sachen — Geo.
§ 419 Nicht ins P-Register(Anm.: jetzt: ADV-P)gehörige Sachen — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Entgegen der Anordnung des § 419 Abs. 1 Geo ist auch bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ist die Sache ins ADV-P-Register einzutragen. Der bisherige Gerichtsstand des ,,ehelichen Vaters'' wurde durch Art. VIII Z 1, BGBl. Nr. 403/1977 durch den Gerichtsstand des ,,gesetzlichen Vertreters'' ersetzt.
Zu Abs. 3: Gegenstandslos durch Erlaß BMJ 20.10.1986 JABl. 60 über die registermäßige Behandlung der Anträge auf Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit und Erklärung der Ehemündigkeit. Diese Anträge sind nunmehr im ADV-P-Register einzutragen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40159888
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Fehlt dem mit der Sache zunächst befaßten Gerichte die Zuständigkeit, um als Pflegschaftsgericht einzuschreiten, handelt es sich zum Beispiel um eine an ein anderes Gericht abzutretende Geburtsanzeige oder wendet sich eine Pflegemutter an das vom Gerichtsstande des ehelichen Vaters verschiedene Gericht ihres Aufenthaltsortes wegen Leistung von Unterhaltsbeiträgen, so ist die Sache ins Nc-Register einzutragen. Das gleiche gilt für Schriftstücke, die der zur Führung der erweiterten Vormundschaft berufenen Berufsvormundschaft abzutreten sind (§ 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1929).
(2) Eine Eintragung im P-Register ist nicht vorzunehmen, wenn im Zuge eines anderen Verfahrens, zum Beispiel eines Prozesses, einer Exekution oder aus Anlaß der Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses ein Kurator für eine bestimmte prozessuale Handlung bestellt wird (zum Beispiel nach §§ 8, 116 ZPO., §§ 162, 174 EO.) oder wenn im Zuge einer Abhandlung ein Kurator nach § 77 AusstreitG. bestellt wird.
(3) Anträge auf Entlassung aus der väterlichen Gewalt sind ins Nc-Register, Anträge auf Verlängerung der väterlichen Gewalt ins L-Register und Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit ins Jv-Register einzutragen, sofern sie nicht zu einem schon bestehenden Pflegschaftsakt genommen werden können.
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