BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 416

§ 416Zeitweise Überlassung der L-Akten an andere Gerichte

Das Anhaltungsgericht hat seine Akten dem Entmündigungsgerichte, das Entmündigungsgericht hat seine Akten dem Pflegschaftsgerichte solange zur Verfügung zu stellen, als sie dort benötigt werden; bei den Erhebungen in einem Verfahren ist tunlichst auf die Erfordernisse des anderen Verfahrens Bedacht zu nehmen; Abschriften der Protokolle, Gutachten usw. sollen nicht angefertigt werden, eine wiederholte Vernehmung derselben Personen soll tunlichst unterbleiben.

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