§ 416 Zeitweise Überlassung der L-Akten an andere Gerichte
§ 416 Zeitweise Überlassung der L-Akten an andere Gerichte — Geo.
§ 416 Zeitweise Überlassung der L-Akten an andere Gerichte — Geo.
Anmerkung
Aufgehoben durch Erlaß BMJ 14.12.1990 JABl. 1991/2 betreffend das BG über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten. Die im Erlaß enthaltenen Anordnungen zum Ub-Register sind gegenstandslos, weil sämtliche Ub-Sachen nunmehr in ADV-N-Register unter den Fallcodes 41 (Ub-Unterbringung ohne Verlangen), 42 (UbV-Unterbringung auf Verlangen) und 43 (UbT-Unterbringung nach dem Tuberkulosegesetz) eingetragen werden.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159886
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Anhaltungsgericht hat seine Akten dem Entmündigungsgerichte, das Entmündigungsgericht hat seine Akten dem Pflegschaftsgerichte solange zur Verfügung zu stellen, als sie dort benötigt werden; bei den Erhebungen in einem Verfahren ist tunlichst auf die Erfordernisse des anderen Verfahrens Bedacht zu nehmen; Abschriften der Protokolle, Gutachten usw. sollen nicht angefertigt werden, eine wiederholte Vernehmung derselben Personen soll tunlichst unterbleiben.
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