§ 414 Besondere Vorschriften für Anhaltungssachen
§ 414 Besondere Vorschriften für Anhaltungssachen — Geo.
§ 414 Besondere Vorschriften für Anhaltungssachen — Geo.
Anmerkung
Aufgehoben durch Erlaß BMJ 14.12.1990 JABl. 1991/2 betreffend das BG über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten. Die im Erlaß enthaltenen Anordnungen zum Ub-Register sind gegenstandslos, weil sämtliche Ub-Sachen nunmehr in ADV-N-Register unter den Fallcodes 41 (Ub-Unterbringung ohne Verlangen), 42 (UbV-Unterbringung auf Verlangen) und 43 (UbT-Unterbringung nach dem Tuberkulosegesetz) eingetragen werden.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159884
Zuletzt nach Updates gesucht am
Anzeigen geschlossener Anstalten über die Notwendigkeit einer Ausdehnung der Anhaltung über die bestimmte Frist (§ 23 Abs. 3 EntmO.) und Entlassungsanträge nach § 23 Abs. 4 EntmO. führen nicht zu einer neuen Registereintragung, ebensowenig die Anzeige, daß ein nach Erlassung des Anhaltungsbeschlusses ungeheilt Entlassener vor Ablauf der Anhaltungsfrist wieder aufgenommen wurde. Hingegen sind die Anzeigen über die neuerliche Aufnahme eines geheilt Entlassenen und Anzeigen über die Wiederaufnahme eines Kranken nach Ablauf der Anhaltungsfrist unter neuer Zahl ins L-Register einzutragen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen