§ 413 Das L-Register
§ 413 Das L-Register — Geo.
§ 413 Das L-Register — Geo.
Anmerkung
Aufgehoben durch Erlaß BMJ 14.12.1990 JABl. 1991/2 betreffend das BG über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten. Die im Erlaß enthaltenen Anordnungen zum Ub-Register sind gegenstandslos, weil sämtliche Ub-Sachen nunmehr in ADV-N-Register unter den Fallcodes 41 (Ub-Unterbringung ohne Verlangen), 42 (UbV-Unterbringung auf Verlangen) und 43 (UbT-Unterbringung nach dem Tuberkulosegesetz) eingetragen werden.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40159883
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In das nach GeoForm. Nr. 92 zu führende L-Register sind, und zwar für jede Person unter besonderer Zahl, einzutragen:
1. die Anzeigen über die Anhaltung in eine geschlossenen Anstalt,
2. Anträge auf Entmündigung oder die zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens Anlaß gebenden Geschäftsstücke,
3. Anträge auf Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung,
4. Anträge auf Verlängerung der väterlichen Gewalt (§ 172 ABGB., § 181 AusstreitG.), die Anträge unter 2, 3, 4 aber nur, wenn bei dem Gerichte kein Pflegschaftsakt geführt wird, zu dem der Antrag genommen werden kann.
(2) Auf das Anhaltungsverfahren beziehen sich die Spalten 4, 5 und 14, auf das Verfahren wegen Entmündigung oder Verlängerung der väterlichen Gewalt beziehen sich die Spalten 6 bis 11, 14 und 15, auf das Verfahren wegen Aufhebung oder Umwandlung einer Entmündigung die Spalten 12 bis 15.
(3) Ist gleichzeitig über die Zulässigkeit der Anhaltung und über die Entmündigung zu entscheiden, so sind zwei Akten zu bilden, von denen der erste stets, der zweite in der Regel (Abs. 1 Schlußsatz, § 415 Abs. 2) ins L-Register einzutragen ist.
(4) In der Bemerkungsspalte sind Einlangen, Vorlage und Erfolg eines Rechtsmittels ersichtlich zu machen.
(5) Abzustreichen ist die Sache, sobald eine der Spalten 4 bis 15 ausgefüllt ist, wenn aber die Anhaltung für unzulässig erklärt wird (Spalte 5), erst nach Einlangen der Anzeige von der durchgeführten Entlassung.
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