§ 408 Berücksichtigung des Pfändungsregisters im Exekutionsverfahren
§ 408 Berücksichtigung des Pfändungsregisters im Exekutionsverfahren — Geo.
§ 408 Berücksichtigung des Pfändungsregisters im Exekutionsverfahren — Geo.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159878
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) hat vor der Vornahme einer Fahrnispfändung festzustellen: 1. ob nicht die Pfändung wegen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens unzulässig ist, 2. ob gegen denselben Verpflichteten Fahrnispfandrechte bestehen, also ein Pfändungsprotokoll fortzusetzen ist.
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