BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 407

§ 407Übergang von der Buchform zur Kartei

Bei etwaigem Übergange von der Buchform zur Kartei ist bei jeder Neupfändung und Nachpfändung eine Karte anzulegen, in die auch die noch nicht erloschenen älteren Pfandrechte zu übertragen sind. Nach Jahresfrist ist der Rest der noch geltenden Pfandrechte zu übertragen.

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