BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 404

§ 404Eintragungen in das Pfändungsregister

(1) Die erste Eintragung in das Pfändungsregister (die Anlegung einer neuen Pfändungskarte) muß innerhalb zweier Tage nach Vornahme der Pfändung bewirkt werden. Bei mehrtägiger Abwesenheit des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollziehers) ist die vorgenommene Pfändung am Tage nach seiner Rückkehr einzutragen. Ebenso müssen die vorgeschriebenen Anmerkungen (§ 405) und Löschungen (§ 406) ohne Aufschub durchgeführt werden. Zu diesem Zweck ist das betreffende Aktenstück dem das Pfändungsregister führenden Bediensteten mitzuteilen.

(2) Der Bedienstete, der eine Eintragung im Pfändungsregister (auf der Pfändungskarte) vornimmt, hat dies auf dem Pfändungsprotokoll oder bei dem einzutragenden Beschluß durch sein Namenszeichen zu bestätigen.

(3) Für jeden Verpflichteten darf im Pfändungsregister nur eine Postnummer eröffnet, in der Sammlung nur eine Karte angelegt werden. Ist die Karte vollgeschrieben, so sind Anschlußkarten beizukleben. Wird das Pfändungsregister in Buchform geführt, so sind bei mehreren Gläubigern die Namen unter fortlaufenden Buchstaben a b, c, .... anzuführen; bei den Eintragungen in den übrigen Spalten ist auf diese Buchstaben Bezug zu nehmen. Sicherungsweise Exekutionen sind als solche durch das Wort „Sicherung“ kenntlich zu machen.

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