§ 403 Allgemeine Bestimmungen über das Pfändungsregister (§ 254 EO.)
§ 403 Allgemeine Bestimmungen über das Pfändungsregister (§ 254 EO.) — Geo.
§ 403 Allgemeine Bestimmungen über das Pfändungsregister (§ 254 EO.) — Geo.
Anmerkung
Mit Inkrafttreten der 2. Etappe der EO-Nov 1995 ist die automationsunterstützte Führung des Pfändungsregisters vorgesehen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159863
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei den Bezirksgerichten, denen der Exekutionsvollzug obliegt, wird zum Nachweis der gerichtlichen Pfandrechte an Fahrnissen von der Vollzugsabteilung oder von den Geschäftsabteilungen der Exekutionsrichter das Pfändungsregister gemeinsam für das ganze Gericht oder getrennt für jede Abteilung geführt. Das Pfändungsregister ist, sofern nicht nach Abs. 2 oder 3 vorzugehen ist, nach GeoForm. Nr. 88 in Buchform für etwa drei Jahre anzulegen und mit einem alphabetischen Namenverzeichnisse zu führen.
(2) Bei Bezirksgerichten mit geringem Geschäftsumfang ist das Pfändungsregister alphabetisch anzulegen, ein gesondertes Namenverzeichnis entfällt.
(3) Bei Bezirksgerichten mit großem Geschäftsumfang ist das Pfändungsregister in Form einer alphabetisch geordneten Kartei nach GeoForm Nr. 89 zu führen.
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