BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 402

§ 402Beitritt zu einem Fahrnisverkaufsverfahren

Sobald feststeht, daß für mehrere betreibende Gläubiger bewegliche Sachen zu verkaufen sind, ist im führenden Akt ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 anzubringen. Hier sind in Spalte 4 die Postzahlen aller Gegenstände, deren Verkauf einem Gläubiger bewilligt wurde, anzuführen. Wird für einen Gläubiger die Exekution oder wenigstens das Verkaufsverfahren hinsichtlich sämtlicher Gegenstände eingestellt, so ist sein Name in Spalte 2 des Übersichtsblatts mit Farbstift abzustreichen und die Art der Einstellung in der Anmerkungsspalte zu vermerken. Auch die Einstellung (Aufschiebung) hinsichtlich einzelner Gegenstände ist in der Anmerkungsspalte ersichtlich zu machen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen