§ 392 Namenverzeichnis
§ 392 Namenverzeichnis — Geo.
§ 392 Namenverzeichnis — Geo.
Anmerkung
GeoForm Nr. 85 ist zufolge Umstellung auf ADV gegenstandslos! Das Namensverzeichnis wird getrennt nach Klägern und Beklagten ausschließlich automationsunterstützt geführt.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159854
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zu jedem Streitregister ist ein Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 85 zu führen, in das auch die Mahnsachen, die noch in kein Register eingetragen sind, aufzunehmen sind. In das Namenverzeichnis sind Vor- und Zuname der Beklagten und die Namen der Kläger einzutragen. Zu reihen ist nach den Zunamen der Beklagten, bei Gerichten mit zahlreichen Streitabteilungen aber zweckmäßigerweise nach dem Zunamen der Kläger.
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