BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 390

§ 390Einstweilige Verfügungen

(1) In das C-Register (Anm.: jetzt: ADV-C) sind nur Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen selbständig einzutragen, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahren gestellt werden. Im übrigen sind derlei Anträge zu den Streit- oder Exekutionsakten zu nehmen.

(2) Bewilligung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht I. oder II. Instanz wird nach Vorschrift des § 386 Z 5 in der Spalte 7 eingetragen.

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