§ 388 Mahnsachen. (M)
§ 388 Mahnsachen. (M) — Geo.
§ 388 Mahnsachen. (M) — Geo.
Anmerkung
Gegenstandslos zufolge Umstellung auf ADV. Mahnsachen werden sofort im ADV-C-Register eingetragen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159850
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Schriftliche oder protokollarische Mahngesuche und Mahnklagen werden in kein Register eingetragen. Die Akten werden nach §§ 371 ff. gebildet und bezeichnet. Weitere Geschäftsstücke, zum Beispiel ein Rekurs gegen die Verweigerung des Zahlungsbefehles, ein Kostenbestimmungs- oder Exekutionsantrag, sind mit dem ersten Stücke zu einem Akte zu vereinigen.
(2) Wird gegen einen auf Grund einer Mahnklage erlassenen Zahlungsbefehl rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Sache als C-Sache fortzusetzen (§§ 384, 385 Abs. 1 Z 4). An die Stelle des M-Aktes ist in der Reihe der M-Sachen ein Verweisungsblatt (ein Durchschlag der Ladung zur Streitverhandlung oder eine Halbschrift der Mahnklage) einzulegen.
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