BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 387

§ 387Verbindung mehrerer Sachen

Solange mehrere Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, werden Protokolle, Urschriften usw. nur mit dem Aktenzeichen der führenden Sache bezeichnet. Im Register ist die Ergebnisspalte hinsichtlich aller Sachen auszufüllen.

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