§ 380 Aktenübersicht
§ 380 Aktenübersicht — Geo.
§ 380 Aktenübersicht — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Gegenstandslos, weil die Einnähung von Akten in der Praxis nicht mehr üblich ist.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159842
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für Akten, die eine Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Zwangsverpachtung, ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder eine in das Firmenbuch eingetragene Firma betreffen, für Personalakten und Akten über Dienststrafsachen ist stets eine Aktenübersicht nach GeoForm. Nr. 77 anzulegen. In A-, P- und N-Sachen ist eine Aktenübersicht anzulegen, sobald ein Akt, der mehr
als zehn Ordnungsnummern enthält, der höheren Instanz oder einer vorgesetzten Behörde vorzulegen ist. Für andere Akten sind Übersichten in der Regel entbehrlich. Nur für Akten von besonderem Umfang oder außergewöhnlicher Wichtigkeit sind ebenfalls Aktenübersichten zu führen.
(2) Die Übersichten sind von der Geschäftsabteilung ohne Rückstand zu führen. Die wichtigsten Geschäftsstücke sind in Spalte 3 durch farbiges Unterstreichen der Inhaltsangabe hervorzuheben, zum Beispiel Schätzungs- und Versteigerungsprotokoll, Meistbotverteilungsbeschluß, Anklageschrift, Strafantrag, Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten oder die Hauptverhandlung u. dgl.
(3) Für genähte Akten (§ 381) sind Übersichten nicht zu führen.
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