BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 38

§ 38Einlaufkasten

(1) Für große Gerichte kann der Präsident des Oberlandesgerichtes die Aufstellung von Einlaufkästen zur Aufnahme von Eingaben anordnen.

(2) Der Einlaufkasten ist in der Nähe des Einganges außen am Gerichtsgebäude anzubringen. Der Kasten ist täglich unmittelbar vor dem Öffnen der Einlaufstelle und in entsprechenden Zwischenräumen während der Amtszeit zu entleeren. Eine deutliche Aufschrift beim Kasten muß besagen, wann der Inhalt ausgehoben wird und daß die Eingaben erst nach der Aushebung als bei Gericht eingelangt gelten. Parteien, die einer Eingabe Beilagen anschließen, haben sie durch einen Umschlag zu sichern.

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