§ 373 Gattungszeichen
§ 373 Gattungszeichen — Geo.
§ 373 Gattungszeichen — Geo.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Gegenstandslos seit der Umstellung aller Bezirksgerichte auf das ADV-Mahnverfahren (Erlaß BMJ 3.10.1989 JABl. 59) sowie durch Entfall des K-Vormerks seit Eintragung dieser Rechtssachen in das ADV-C-Register (Erlaß BMJ 20.12.1991 JABl. 1992/6).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159835
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Als Gattungszeichen dient bei Sachen, die in ein Register eingetragen sind, die abgekürzte Bezeichnung des Registers (siehe §§ 364 bis 366); reine Grundbuchsstücke tragen außer den im § 372 Abs. 3 angegebenen Kennzeichen kein Gattungszeichen.
(2) Für die Mahnsachen und Kündigungssachen, die in kein Register eingetragen werden, dienen als Gattungszeichen M und K (bei den Arbeitsgerichten Mr und Kr).
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